EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 5 lit e
StPO: § 209a
§ 20 Abs 1 Z 5 lit e EStG 1988 unterwirft Leistungen aus Anlass eines Rücktritts von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion) einem Abzugsverbot. Eine im Rahmen der Kronzeugenregelung iSd § 209a StPO geleistete Schadenersatzzahlung an den (ehemaligen) Arbeitgeber ist jedoch nicht davon umfasst. Nur ein zugunsten des Bundes gezahlter Geldbetrag iSd § 200 Abs 1 StPO fällt nämlich unter das Abzugsverbot.