ABGB § 270
Wenn der Wirkungskreis eines gem § 270 ABGB bestellten Abwesenheitskurators nicht eingeschränkt worden ist, umfasst er generell die Verwaltung des Vermögens des Abwesenden. Von der Vertretungsmacht gedeckt ist in diesem Fall auch der Verkauf von Liegenschaften.
Dass das Verfahren zur Bestellung des Abwesenheitskurators mangelhaft war (etwa aufgrund der unzureichenden Nachforschungen des Gerichts über den Aufenthalt) bzw die Bestellung wegen Fehlens anderer Voraussetzungen zu Unrecht erfolgte, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, das der Kurator mit einem Dritten abgeschlossen hat. Ob anderes gilt, wenn dem Dritten Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder er die Kuratorbestellung gar erschlichen hat, bleibt offen.

