StGB: § 3, § 8, § 76
Im Fall eines der Sache nach behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt kommt eine Tatbeurteilung nach § 76 StGB (Totschlag) nicht in Frage, weil § 3 Abs 2 StGB (Notwehrexzess) insofern die speziellere und weiterreichende Norm darstellt.

