Erlass des BMF vom 30. 3. 2022, 2022-0.232.980, BMF-AV Nr 41/2022
Die Vereinbarung findet nur mehr Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum bis zum 30. 6. 2022. Vor dem Hintergrund der nunmehr weitgehend auslaufenden Eindämmungsmaßnahmen bezüglich des COVID-19-Pandemiegeschehens findet eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus nicht statt.