BGBl II 2022/110, ausgegeben am 15. 3. 2022
Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insb im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu verpflichten, die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so zu bemessen, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insb ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien bis zum 30. 6. 2022 (bislang: 31. 12. 2021) keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.