BMF vom 21. 12. 2021, 2021-0.877.188, BMF-AV Nr 173/2021
Die Vereinbarung findet nunmehr Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. 3. 2020 bis zum 31. 3. 2022 und verlängert sich ab dem 31. 3. 2022 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.