VO zur Änderung des Lockdown-Umsatzersatzes und Fristerstreckung bis 20. 1. 2021

Bearbeiter: Birgit BlöchlRechtsnews 302027.1.2021

VO des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung gemäß § 3b des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Rechtsnews 30112) geändert und die Antragsfrist bis 20. 1. 2021 erstreckt wird,

BGBl II 2020/608, ausgegeben am 28. 12. 2020

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