Wasserstoff und „Biogas“ sollen gem dem Steuerreformgesetz 2020 , BGBl I 2019/103, grundsätzlich nicht weiter dem Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG 1995) unterliegen, sondern weitgehend dem Erdgasabgabegesetz zugeordnet werden (vgl § 2 Abs 1 ErdgasAbgG idF BGBl I 2019/103). Bis zur Erfüllung EU-rechtlicher, insb beihilfenrechtlicher Verpflichtungen, wird der Zeitpunkt der Anwendung dieses Regimes nun jedoch durch die nunmehr kundgemachte VO BGBl II 2019/440 verschoben.