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Anwendungsbereich (Meier)

Meier2. AuflJuli 2022

Das mietrechtliche Außerstreitverfahren des § 37 MRG kommt nur für Mietverhältnisse, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen – bzw seit der WRN 2009 hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung der Höhe einer rückforderbaren Kaution nach § 16b MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8b MRG auch im Teilanwendungsbereich – zur Anwendung. Ansprüche von anderen Benützungs- und Mietverhältnissen können nicht im außerstreitigen Mietrechtsverfahren verfolgt werden (5 Ob 246/99h).

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