Antragslegitimation | |
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Verfahren | Antragslegitimation |
Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs 3 MRG) | Antragslegitimiert – auch nach Beendigung des Mietverhältnisses (6 Ob 622/86) – sind der „Scheinuntermieter“ (3 Ob 552/91), mit dem der Untermietvertrag über die Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit (5 Ob 2099/96d) abgeschlossen wurde, oder ein Subuntermieter, wenn der Untermieter als Strohmann zwischengeschaltet wurde (5 Ob 2255/96w). Bei einer Untermietermehrheit sind alle Mitmieter gemeinschaftlich antragslegitimiert und müssen den Antrag mittragen (5 Ob 63/89; 5 Ob 108/98p). Aktiv antragslegitimiert ist auch der Vermieter hinsichtlich der negativen Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs 3 MRG nicht gegeben sind und kein Hauptmietverhältnis besteht (6 Ob 622/86). |
Durchführung von Erhaltungsarbeiten (§§ 3 Abs 2 Z 1–4 und 6 sowie 6 MRG) | Antragslegitimiert sind gemäß § 6 Abs 1 Z 1 MRG die Gemeinde, in der das Haus liegt und die die öffentlichen Interessen vertritt, im eigenen Wirkungskreis und jeder Hauptmieter des Hauses – nicht aber ein Untermieter (5 Ob 79/91; LGZ Wien MietSlg 58.221; 5 Ob 125/08f) –, unabhängig davon, ob er den Schaden verursacht oder verschuldet hat oder von dem Mangel des Hauses unmittelbar betroffen ist (5 Ob 2002/96i). Die Antragsberechtigung endet jedoch mit Beendigung des Mietverhältnisses (LGZ Wien MietSlg 62.364). |
Durchführung von thermisch energetischen Erhaltungsarbeiten (§ 3 Abs 2 Z 5 iVm § 6 MRG) | Hinsichtlich der in § 3 Abs 2 Z 5 MRG genannten thermisch energetischen Erhaltungsarbeiten kann gemäß § 6 Abs 1 Z 1 MRG ein Antrag nur von der Gemeinde, in der das Haus liegt, im eigenen Wirkungskreis oder von der Mehrheit der Hauptmieter – nicht aber der Untermieter – berechnet nach der Anzahl der Mietgegenstände (5 Ob 18/93) eingeleitet werden. Diese Mehrheit muss den Antrag auch während des gesamten Verfahrens weiterhin mittragen und aufrechterhalten (5 Ob 18/93). |
Durchführung von Verbesserungsarbeiten (§§ 4 und 6 MRG) | Verbesserungsarbeiten können nur von der Mehrheit der Hauptmieter, berechnet nach der Anzahl der vermietbaren (5 Ob 18/93) Mietgegenstände begehrt werden (5 Ob 106/08m). |
Errichtung eines Behindertenaufzuges (§ 4 Abs 5 MRG iVm § 6 MRG) | Während hinsichtlich der sonstigen in § 4 MRG aufgezählten Verbesserungsarbeiten nur die Mehrheit der Hauptmieter für einen Antrag auf Durchführung aktiv sachlegitimiert ist, kann auch ein einzelner Hauptmieter gemäß § 4 Abs 5 MRG den Antrag auf Errichtung eines dem Stand der Technik entsprechenden Behindertenaufzuges stellen, soweit eine solche Maßnahme bei Abwägung aller Interessen dem Vermieter zumutbar ist und die Kosten der Herstellung und Erhaltung vom antragstellenden Mieter getragen werden (5 Ob 45/91). |
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Zwangsverwaltung (§ 6 Abs 2 MRG) | Aufgrund eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten ist jeder Hauptmieter des Hauses und die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich berechtigt, einen Antrag auf Bestellung eines Zwangsverwalters gemäß § 6 Abs 2 MRG zu stellen (5 Ob 30/86; 5 Ob 2002/96i). Der Antragsteller muss nicht mit jenem des Titelverfahrens ident sein. |
Einstweilige Verfügung auf Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten (§§ 3 und 6 iVm § 37 Abs 3 Z 20 MRG) | Antragslegitimiert ist jeder Hauptmieter des Hauses, der durch die Unterlassung der Durchführung der Arbeiten in der Lebensqualität beeinträchtigt ist, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass er oder seine Mitbewohner einen gesundheitlichen und (oder) sonstigen unwiderruflichen Schaden erleiden können und Dringlichkeit geboten ist. |
Anbotspflicht (§ 5 Abs 3 MRG) | Der Antrag auf Durchsetzung, dass eine frei gewordene Wohnung der Ausstattungskategorie D zur baurechtlich zulässigen und bautechnisch möglichen Zusammenlegung und Standardanhebung (5 Ob 266/97x; 3 Ob 75/92) angeboten wird, kann nur von einem Hauptmieter einer Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie D eingebracht werden (5 Ob 136/94) und zwar erst in jenem Zeitpunkt, in dem der Vermieter den Willen zeigt, einen Mietvertrag mit einem Dritten abzuschließen oder schon abgeschlossen hat (5 Ob 64/90; 5 Ob 138/98z). |
Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung (§ 7 MRG) | Zur Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung eines durch Zufall zur Gänze oder zum Teil unbrauchbar gewordenen Mietobjekts sind gemäß § 7 Abs 2 MRG die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis und jener Mieter, dessen Mietgegenstand unbrauchbar geworden ist, antragslegitimiert. |
Duldung von Eingriffen in die Mietrechte (§ 8 Abs 2 MRG) | Verwehrt ein Hauptmieter den Zutritt zu seinem Mietobjekt oder behindert diesen, so kann ausnahmslos nur dessen Vermieter – nicht aber ein anderer Mieter (LGZ Wien MietSlg 59.242) – einen Antrag einbringen, dass er aus einem wichtigen Grunde (LG Klagenfurt MietSlg 37.261) zur Besichtigung und zu den Eingriffen in die Mietrechte unter möglichster Schonung der Mietrechte des betroffenen Hauptmieters nach § 8 Abs 2 MRG berechtigt ist. Ist am vermieteten Bestandobjekt Wohnungseigentum begründet, dann ist nur der Wohnungseigentümer als Vermieter aktiv sachlegitimiert (5 Ob 492/97g). |
Erstattung einer angemessenen Entschädigung (§ 8 Abs 3 MRG) | Jener Hauptmieter, der zum Zeitpunkt eines Eingriffs in seine Mietrechte aufgrund von Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und/oder Errichtungsarbeiten, die er nach § 8 Abs 2 MRG zu dulden hatte, Mieter war, ist aktiv sachlegitimiert, für die daraus resultierenden wesentlichen Beeinträchtigungen seiner Mietrechte bzw den Schadenseintritten einen Antrag auf Erstattung einer angemessenen Entschädigung einzubringen (LGZ Wien MietSlg 57.426). Mitmieter eines Mietobjekts haben den Antrag gemeinsam mitzutragen. |
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Erstattung einer angemessenen Entschädigung oder gleichwertige Befriedigung (§ 18c Abs 2 MRG) | Ein Hauptmieter, dem zur nachträglichen Errichtung neuer Wohnungen oder Geschäftsräume durch Auf-, Ein-, Um- oder Zubau die tatsächlich ausgeübten Benützungsrechte an allgemeinen Teilen der Liegenschaft genommen werden, ist aktivlegitimiert, einen Antrag auf Erstattung einer angemessenen Entschädigung oder eine gleichwertige Befriedigung für den Verlust oder die Schmälerung seiner Rechtsposition einzubringen (5 Ob 2426/96t; 5 Ob 53/03k). Mitmieter eines Mietobjekts haben den Antrag gemeinsam mitzutragen. |
Unterlassung von Beeinträchtigungen bzw Wiederherstellung des vorigen Zustandes (§ 8 Abs 2 und 3 MRG) | Jeder Hauptmieter kann nach eigenmächtiger Durchführung von Änderungen durch den Vermieter einen Antrag auf Unterlassung oder Wiederherstellung des früheren Zustandes im mietrechtlichen Außerstreitverfahren einbringen (6 Ob 206/00p; 5 Ob 189/10w). |
Vornahme einer Veränderung oder Verbesserung des Mietgegenstandes (§ 9 MRG) | Zur Antragstellung ist nur jener Hauptmieter – nicht aber der Untermieter (LGZ Wien MietSlg 45.243) –, dessen Vermieter die Zustimmung zu einer vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung nach ordnungsgemäßer Anzeige verweigert oder die ohne Anzeige zwischenzeitig schon durchgeführten Arbeiten nicht hinnimmt, aktiv sachlegitimiert. |
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (§ 9 MRG) | Ansprüche des Vermieters auf Unterlassung von wesentlichen Veränderungen bzw auf Wiederherstellung des bisherigen Zustandes sind in das mietrechtliche Außerstreitverfahren verwiesen (LGZ Wien MietSlg 60.365), wenn der Mieter diese Änderungen, für die er die Zustimmung nach § 9 MRG benötigen würde, ohne Zustimmung des Vermieters durchgeführt hat (5 Ob 7/86; LGZ Wien MietSlg 54.369; LGZ Wien MietSlg 60.365). Ist am vermieteten Bestandobjekt Wohnungseigentum begründet, dann ist der vermietende Wohnungseigentümer sachlich aktivlegitimiert (5 Ob 492/97g). |
Investitionsersatzanspruch (§ 10 MRG) | Zur Antragstellung im mietrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG ist jener Hauptmieter einer Wohnung – nicht jedoch ein Geschäftsraummieter (7 Ob 629/85; 2 Ob 40/01y) oder ein Untermieter – berechtigt, der bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Ersatz von Investitionen nach § 10 MRG hat, auch wenn sein Untermieter die Investitionen im Mietobjekt durchgeführt hat (5 Ob 287/99p). Der auf § 10 MRG gestützte Anspruch mehrerer Mitmieter ist als Solidarforderung zu qualifizieren, unabhängig davon, aus wessen Vermögen die Investitionen finanziert wurden (LGZ Wien MietSlg 41.049). Der Hauptmieter kann seine Ansprüche jedoch an Dritte abtreten (5 Ob 287/99), sodass diese sodann zur Antragstellung legitimiert werden. |
Wohnungstausch (§ 13 MRG) | Antragslegitimiert ist jeder der beiden Tauschpartner, der aus wichtigen, besonders sozialen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen die im selben Gemeindegebiet liegenden Mietwohnungen zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse als Hauptmieter |
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tauschen möchte und die Zustimmung des Vermieters nicht im außerbehördlichen Wege erlangt hat. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt der Antragstellung weder eine gerichtliche Kündigung noch eine Klage auf Räumung der Wohnung anhängig ist. Der Antrag kann auch von beiden Tauschpartnern gemeinsam eingebracht werden. Wird das Verfahren nicht gemeinsam von beiden Wohnungstauschenden eingeleitet, so kommt im Verfahren auch dem Tauschpartner des antragstellenden Hauptmieters Parteistellung zu (LGZ Wien MietSlg 37.286/60). | |
Feststellung der Ausstattungskategorie (§ 15a MRG) | Das Gesetz räumt jedem Hauptmieter der Liegenschaft die Möglichkeit ein, einen Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG auf Feststellung der richtigen Ausstattungskategorie einer Wohnung einzubringen. Darüber hinaus wird aber auch die Antragslegitimation des Vermieters bejaht, wenn die Einstufung in eine Ausstattungskategorie strittig ist und daher ein Rechtschutzinteresse des Vermieters auf Klärung der Kategoriefeststellung besteht (5 Ob 16/84; 5 Ob 393/97y). Im Falle mehrerer Mitmieter muss das Begehren von allen Mitmietern mitgetragen werden (5 Ob 108/98p; 5 Ob 223/99a). Im Falle der Personenmehrheit des Vermieters ist nur die Mehrheit der Eigentümer zur Antragstellung legitimiert (5 Ob 2164/96p; 5 Ob 321/ 99p). |
Feststellung der Teilunwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung, Überprüfung des Hauptmietzinses (§ 16 MRG) | Zur Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses ist der Hauptmieter des Bestandobjekts (sowohl Wohnung als auch Geschäftsräumlichkeit), nicht aber der Bürge des Mieters (5 Ob 192/04b) berechtigt. Im Falle mehrerer Mitmieter muss das Begehren auf Feststellung der Angemessenheit des Mietzinses und der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung von allen Mitmietern als notwendige Streitgenossenschaft in analoger Anwendung des § 14 ZPO mitgetragen werden (5 Ob 108/98p; 5 Ob 223/99a). Der Antrag nur eines von mehreren Mitmietern ohne die Beteiligung des oder der anderen ist abzuweisen (5 Ob 28/83; 5 Ob 109/98p; 5 Ob 223/99a). Die Abweisung steht jedoch einem neuen von allen Mitmietern mitgetragenen und innerhalb der Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG eingebrachten Antrag nicht entgegen (5 Ob 28/83). Auch zur Rückforderung unzulässig überhöhter Entgelte ist nur jener Hauptmieter, der im Überprüfungszeitraum Mieter war (5 Ob 198/01f) antragslegitimiert, unabhängig davon, wer die Zahlungen tatsächlich geleistet hat. Die Berechtigung besteht auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Antragsteller im Überprüfungszeitpunkt Mieter war (5 Ob 72/83; 5 Ob 198/01f; 5 Ob 241/08i). Auch der Vermieter kann einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Angemessenheit des Hauptmietzinses stellen. Im Falle der Personenmehrheit des Vermieters ist nur die Mehrheit der Eigentümer zur Antragstellung legitimiert (5 Ob 2164/96p; 5 Ob 321/99p). |
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Überprüfung des Untermietzinses (§ 26 MRG) | Der Untermieter ist zur Antragstellung auf Feststellung des angemessenen Untermietzinses aktiv legitimiert (5 Ob 74/08h). Mehrere Untermieter müssen den Antrag gemeinsam mittragen (5 Ob 108/98p; 5 Ob 223/99a). |
Feststellung des angemessenen Mietzinses bei Beabsichtigung der Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens (§ 12a Abs 8 MRG) | Ein Antrag nach § 12a Abs 8 MRG kann ausschließlich nur vom Hauptmieter des Mietobjekts eingebracht werden, der eine Veräußerung oder Verpachtung seines sich im Bestandobjekt befindlichen Unternehmens in Erwägung zieht (5 Ob 138/92). |
Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins (§ 28 MRG) | Siehe Erläuterungen Mietzins. |
Aufspaltung des vereinbarten Pauschalmietzinses (§ 15 Abs 4 MRG) | Sowohl Vermieter als auch Mieter sind schon kraft Gesetzes nach § 15 Abs 4 MRG berechtigt, die Aufgliederung des vereinbarten Pauschalmietzinses zu begehren. |
Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrages (§ 16b Abs 2 MRG) | Sowohl Haupt- als auch Untermieter eines Mietverhältnisses, das entweder dem Voll- oder dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt, können im mietrechtlichen Ausserstreitverfahren die Feststellung der Höhe des zurückzuerstattenden Kautionsbetrages beantragen. |
Erhöhung des Hauptmietzinses (§§ 18,18a,18b,18c, 19 MRG) sowie Höhe und Zuordnung der Kosten von Baumaßnahmen (§ 18c Abs 4 MRG) | Antragsberechtigt ist der Vermieter, bei einer Vermietermehrheit der verwaltende Mehrheitseigentümer (5 Ob 85/85) sowie der Zwangsverwalter (5 Ob 248/09w). Sollen von den geplanten Arbeiten aber auch Maßnahmen nach § 18b MRG oder gravierende bauliche Änderungen umfasst sein, die über den Rahmen der ordentlichen Verwaltung hinausgehen, ist der Antrag von allen Miteigentümern des Hauses zu stellen (3 Ob 144/08k; 2 Ob 244/07g). Keine Antragslegitimation steht dem Wohnungseigentümer – Vermieter gegen seine Mieter zu (5 Ob 299/01h; 5 Ob 298/05t). |
Antrag auf Verlängerung des erhöhten Hauptmietzinses (§§ 18, 18a Abs 2 und 19 MRG) | Diesbezügliche Anträge können ebenfalls nur von der Mehrheit der Eigentümer gestellt werden (5 Ob 298/05; 5 Ob 184/07f). |
Antrag auf endgültige Erhöhung des Hauptmietzinses (§§ 18, 19 Abs 1 MRG) | Hierzu ist neben dem Vermieter auch jeder Mieter berechtigt (LGZ Graz MietSlg 51.334). |
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Legung der Betriebskostenabrechnung (§ 21 Abs 5, § 24 Abs 3 MRG) | Aktiv legitimiert sind im Vollanwendungsbereich des MRG alle Hauptmieter einer Liegenschaft, die zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt zur Legung der Betriebskostenabrechnung des Vorjahres, also jeweils am 30. Juni Hauptmieter sind und deren Mietverhältnis jedenfalls auch noch zum übernächsten Zinstermin nach dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt aufrecht ist, sodass Sie das Recht haben, einen etwaigen Guthabensbetrag aus der Betriebskostenabrechnung einzufordern. Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses muss mE das Rechtsschutzinteresse eines Hauptmieters, der zum gesetzlichen Abrechnungsfälligkeitszeitpunkt Hauptmieter war, bejaht werden, da ansonsten die Möglichkeit bestünde, dass der Vermieter, der eine Abrechnung nicht vornimmt, ein Betriebskostenguthaben, dass an sich an die Mieter auszubezahlen wäre, selbst vereinnahmt (anderer Auffassung E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht, § 21 MRG Rz 58). |
Legung einer Abrechnung über die Kosten einer Gemeinschaftsanlage (§ 24 Abs 3 MRG) | Aktiv legitimiert ist im Vollanwendungsbereich des MRG jeder Hauptmieter einer Liegenschaft, der zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt zur Legung der Betriebskostenabrechnung des Vorjahres, also am 30. Juni, Hauptmieter war und dem die Berechtigung zur Benützung der Anlage zukommt. Dh jene, die durch Vereinbarung, sei es im Mietvertrag oder gesondert, ausdrücklich oder konkludent zur Benützung der konkreten Anlage berechtigt sind und deren Mietverhältnis jedenfalls auch zum übernächsten Zinstermin nach dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt aufrecht ist, sodass sie das Recht haben einen etwaigen Überschussbetrag aus der Betriebskostenabrechnung einzufordern. |
Legung der Hauptmietzinsabrechnung (§ 20 Abs 4 MRG) | Antragslegitimiert ist im Vollanwendungsbereich des MRG jeder Hauptmieter einer Liegenschaft, der zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt zur Legung der Hauptmietzinsabrechnung des Vorjahres, also am 30. Juni, Hauptmieter war und dessen Mietverhältnis noch andauert. Keine Aktivlegitimation steht Wohnungseigentümern oder schlichten Miteigentümern zu, da im Verhältnis zwischen schlichten Miteigentümern eine Hauptmietzinsabrechnung nicht zu legen ist (1 Ob 126/98). |
Vorlage und Kopie des Energieausweises (§ 20 Abs 5 MRG) | Im Vollanwendungsbereich des MRG ist seit Inkrafttreten der WRN 2009 jeder Hauptmieter – auch jener, dessen Mietvertrag vor der Erstellung des Energieausweises abgeschlossen wurde – berechtigt, Einsicht in den Energieausweis zu nehmen und die Herausgabe einer Kopie Zug um Zug gegen Kostenersatz der Kopierkosten zu verlangen, sofern der Vermieter die für die Erstellung des Energieausweises für das gesamte Gebäude aufgewendeten Kosten als Ausgabeposition in der Hauptmietzinsabrechnung verrechnet hat. |
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Verhängung der Ordnungsstrafe (§§ 20 Abs 3 und 4, 21 Abs 5, 24 Abs 3 MRG) | Da es sich bei dem Verfahren auf Verhängung einer Ordnungsstrafe als Beugemittel zur Erzwingung der Legung nicht um ein eigenes neues Verfahren, sondern nur um eine Fortsetzung des Titelverfahrens handelt, in dem einem Vermieter mittels rechtskräftiger Entscheidung die Rechnungslegung binnen einer bestimmten Frist aufgetragen wurde, ist in diesem Zweiparteienverfahren auch nur jener Hauptmieter antragslegitimiert, der das ursprüngliche Titelverfahren eingeleitet hat. |
Überprüfung der Betriebskostenabrechnung (§§ 21 bis 24 MRG) | Antragslegitimiert ist jener Hauptmieter, der die Betriebskostennachzahlung zu leisten hat oder welchem das Betriebskostenguthaben zu erstatten ist. Das heißt, jener Hauptmieter, der zum übernächsten Zinstermin nach Legung der Betriebskostenabrechnung Hauptmieter ist. |
Inventarmiete | Zur Überprüfung des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen ist der Hauptmieter des Bestandobjekts (sowohl Wohnung als auch Geschäftsräumlichkeit) berechtigt. Auch zur Rückforderung unzulässig überhöhter Entgelte nach § 25 MRG ist nur der Hauptmieter antragslegitimiert, unabhängig davon, wer die Zahlungen tatsächlich geleistet hat. Im Falle mehrerer Mitmieter muss das Begehren von allen Mitmietern mitgetragen werden (5 Ob 108/98p; 5 Ob 223/99a). Auch der Vermieter kann einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der vereinbarten Möbelmiete stellen. Im Falle der Personenmehrheit des Vermieters ist nur die Mehrheit der Eigentümer zur Antragstellung legitimiert (5 Ob 2164/96p; 5 Ob 321/99p). |
Feststellung des Aufteilungsschlüssels und Anteils des Mietobjekts (§ 17 MRG) | Aktiv sachlegitimiert sind jeder Hauptmieter des Hauses, der Vermieter sowie nach § 37 Abs 2a MRG auch jeder Mit- und Wohnungseigentümer, wenn der Verteilungsschlüssel nach § 17 MRG gemäß § 32 Abs 1 2. Satz WEG auch für die Aufteilung der Gesamtkosten gegenüber diesen gilt. |
Überprüfung der Kosten einer Gemeinschaftsanlage (§ 24 MRG) | Siehe Erläuterung Betriebskostenabrechnung. |
Angemessenheit des Erhaltungs und Verbesserungsbeitrages (§ 45 MRG) | Siehe Erläuterung Hauptmietzins. |
Rückzahlung einer verbotenen Ablöse (§ 27 Abs 1 MRG) | Für die Rückforderung einer verbotenen Ablöse ist nur ein Mieter eines Mietverhältnisses, das dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt (5 Ob 723/89; 5 Ob 330/98k; 5 Ob 237/02t), antragslegitimiert, gleichgültig ob es sich um ein Haupt- oder Untermietverhältnis handelt (6 Ob 603/93; 5 Ob 167/98i; 5 Ob 137/99d). Auch ein Zessionar ist aktivlegitimiert (6 Ob 501/93; 5 Ob 76/97f). Mehrere Mitmieter müssen den Antrag |
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gemeinsam mittragen. Nach Beendigung und Aufhebung der Mitmietergemeinschaft ist jeder Mitmieter berechtigt, seinen Anteil nach Köpfen auch alleine zurückzufordern (LGZ Wien MietSlg 51.049). |
