Bereits im WEG 1975 wurde versucht, dem Wohnungseigentumsbewerber Instrumente zur Absicherung seiner Ansprüche gegen den Wohnungseigentumsorganisator in die Hand zugeben. Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes nach dem damaligen § 24a WEG (nunmehr: § 40 Abs 2 WEG 2002) war ein erster Schritt. Zwar wird der gute Glauben eines Erwerbers der Liegenschaft gegenüber dem Wohnungseigentumsbewerber ausgeschlossen, bei den vor allem in letzter Zeit wirtschaftlich wesentlich bedeutenderen Fällen der Insolvenz des Bauträgers konnte oftmals auch die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 nicht mehr helfen. Der<i>Lattenmayer/Behm/Reichl-Bischoff</i>, Musterverträge Wohnungseigentum<sup>Aufl. 5</sup> (2011), Seite 42 Seite 42
Wohnungseigentumsbewerber hat im Konkurs oder Ausgleich über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers nämlich ein Aussonderungsrecht des ihm zustehenden Mindestanteils sowie des Wohnungseigentums. Allein durch im Rang vorgehende Pfandrechte finanzierender Kreditinstitute wird der Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers relativiert. Oftmals ist auch der Liegenschaftseigentümer mit dem Bauträger nicht ident. Wollte das finanzierende Kreditinstitut das Pfandrecht ausnützen und die Versteigerung der Liegenschaft betreiben, so wurde die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG wirkungslos, da diese gemäß § 150 EO nicht vom neuen Erwerber übernommen wurde.