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10. Verwaltung

Lattenmayer/Behm/Reichl-Bischoff5. AuflNovember 2011

a) Verwalterbestellung

Der Verwalter kann entweder durch die Eigentümergemeinschaft oder durch das Gericht bestellt werden, wobei die Bestellung durch das Gericht eher die Ausnahme darstellt

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und üblicherweise die Bestellung durch die Eigentümergemeinschaft erfolgt. In der Praxis erfolgt die erste Verwalterbestellung durch den Bauträger oder den Wohnungseigentumsorganisator und erst die zweite Verwalterbestellung durch die Eigentümergemeinschaft.

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