a) Verwalterbestellung
Der Verwalter kann entweder durch die Eigentümergemeinschaft oder durch das Gericht bestellt werden, wobei die Bestellung durch das Gericht eher die Ausnahme darstellt
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Der Verwalter kann entweder durch die Eigentümergemeinschaft oder durch das Gericht bestellt werden, wobei die Bestellung durch das Gericht eher die Ausnahme darstellt
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