a) Verwalterbestellung
Der Verwalter kann entweder durch die Eigentümergemeinschaft oder durch das Gericht bestellt werden, wobei die Bestellung durch das Gericht eher die Ausnahme darstellt Seite 36 und üblicherweise die Bestellung durch die Eigentümergemeinschaft erfolgt. In der Praxis erfolgt die erste Verwalterbestellung durch den Bauträger oder den Wohnungseigentumsorganisator und erst die zweite Verwalterbestellung durch die Eigentümergemeinschaft.

