vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zustellfristen

VerfahrensrechtZustellungFürst/TakacsJuli 2024

Die §§ 32 und 33  AVG regeln verfahrensrechtliche Fristen, also Fristen, die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen (zur Initiierung oder Fortführung eines Verfahrens) eingeräumt sind. Das Thema ist von besonderer Relevanz für die anwaltliche Praxis sowie ganz generell für den Verkehr mit Behörden und Ämtern.

Grundsätze

Nach Tagen bestimmte Fristen beginnen am Tag nach dem fristenauslösenden Ereignis (um 0.00 Uhr) und enden um 24.00 Uhr des letzten Tages der gesetzten Frist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte