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Zuständigkeit - einstweilige Verfügung

Exekutionsrechteinstweilige VerfügungRosenmayrOktober 2024

Für Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist prinzipiell das Gericht des Hauptprozesses zuständig. Ist noch kein Verfahren anhängig oder bereits abgeschlossen, so ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Gegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

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