Bei der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen auf das bewegliche Vermögen ist grds gem § 4 Abs 1 EO zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution das Bezirksgericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

