Im Rahmen eines Zusammenschlusses ist dafür Sorge zu tragen, dass eine endgültige Verschiebung von Steuerlasten zwischen den Zusammenschlusspartner nicht eintritt (§ 24 Abs 2 UmgrStG). Eine Möglichkeit zur Vermeidung von Steuerlastenverschiebung ist der Vorbehaltszusammenschluss, wonach derjenige, der das Vermögen überträgt, die stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes zurückbehält; ertragsteuerrechtlich werden somit nur die steuerrechtlichen Buchwerte auf die übernehmende Personengesellschaft übertragen.