Beim Zusammenschluss wird Vermögen auf eine Personengesellschaft übertragen, wofür der Übertragende als Gegenleistung eine Beteiligung an der Personengesellschaft erhält. Ermittelt der Übertragende seinen Gewinn nicht durch Betriebsvermögensgleich, kann ein Wechsel der Gewinnermittlungsart erforderlich sein. Zu bewerten ist das übertragene Vermögen grundsätzlich mit den steuerrechtlichen Buchwerten; in bestimmten Fällen kann man/ist eine Aufwertung vor(zu)nehmen.

