Der Kommanditist haftet mit seinem gesamten Vermögen. Eine gegenüber Dritten wirksame betragliche Beschränkung folgt aus der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme.
Zusammenfassung zur Haftung
Der Haftung des Kommanditisten ist ein eigener Abschnitt gewidmet. Die §§ 171 bis 176 UGB regeln zusammengefasst Folgendes: