Ob ein wesentlicher oder ein unwesentlicher Irrtum vorliegt, ist primär nach dem tatsächlichen und sekundär nach dem hypothetischen Parteiwillen zu bestimmen. Hätte der Irrende den Vertrag ohne den Irrtum nicht abgeschlossen, liegt ein wesentlicher Irrtum vor. Ein solcher berechtigt den Irrenden zur Anfechtung des Vertrages nach § 871 ABGB. Der Vertrag fällt dann mit schuld- und sachenrechtlicher Ex-tunc-Wirkung weg. Bereits erbrachte Leistungen sind in der Folge bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln.