Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Werk ist das Vorliegen einer eigentümlichen geistigen Schöpfung auf dem Gebiet der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst. Ein Werk ist sowohl als Gesamtes als auch in seinen Teilen geschützt. Sondervorschriften bestehen für Bearbeitungen, Sammelwerke, Datenbankwerke und Computerprogramme.