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Werbefahrt

SchuldrechtVerbraucherrechtDenkSeptember 2024

Für im Rahmen von Ausflügen zu Werbe- und Verkaufszwecken geschlossene Verträge steht einem Verbraucher das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG und subsidiär jenes nach § 3 KSchG zu.

Fälle

Ausflüge zu Werbe- und Verkaufszwecken unterliegen dem Regelungsregime des FAGG,11Siehe § 3 Z 1 lit d FAGG. wenn ein

Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

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