Arbeitshilfe: Weitere Anwendungsfälle des § 1358 ABGB
Der Rückgriffsanspruch nach § 1358 ABGB steht nicht bloß dem Bürgen zur Verfügung, sondern jedem, der eine materiell fremde Schuld begleicht.1110 Ob 8/15x = ecolex 2016/120; RIS-Justiz RS0112742; RS0032424. Also etwa auch: