§ 37 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, das Verlassen eines Grundstückes oder Raumes per Verordnung anzuordnen und dessen Betreten zu untersagen, wenn mehrere Menschen ohne Duldung des Besitzers und in gemeinsamer Absicht zusammenkommen, ohne dass die Ansammlung den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 unterliegt. § 38 SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in bestimmten Situationen Menschen zu sicherheitspolizeilichen Zwecken wegzuweisen. Befugnisse zur Wegweisung sind auch in weiteren Bestimmungen des SPG enthalten.