Die erfolgreiche Geltendmachung des sekundären Gewährleistungsbehelfes der Wandlung/Auflösung des Vertrages führt zur Aufhebung des Vertrages. Dieses Gestaltungsrecht steht dem Übernehmer zu, wenn ein, die Verbesserung iwS ausschließender Grund vorliegt und der geltend gemachte Mangel nicht bloß geringfügig ist. Die Rechtsfolge der Wandlung/Auflösung des Vertrages ist, dass die erbrachten Leistungen zurückzustellen sind. Die Wandlung wirkt zwar schuldrechtlich ex tunc, jedoch sachenrechtlich ex nunc, sodass der Übernehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung hat.