Zu Beweiszwecken kann das Gericht die Vorlage von Büchern einer Partei des Rechtsstreits anordnen. Die Einsichtnahme ist dabei im Regelfall auf die den Streitpunkt betreffenden Teile beschränkt, ein Erkundungsbeweis ist unzulässig. Hingegen darf das Gericht in Vermögensauseinandersetzungen die Bücher vollumfänglich einsehen. Wer vorzulegende Bücher nach Maßgabe von § 190 Abs 5 UGB in digitaler Form führt, hat bei deren Vorlage Hilfsmittel für die Lesbarmachung und, soweit erforderlich, physische Abschriften auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

