Die Vollmacht „begründet“ das anwaltliche Tätigwerden für den Mandanten. Neben den Bestimmungen im ABGB, die subsidiär Anwendung finden, machen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO) und der Richtlinien für die Berufsausbildung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) dieses rechtliche Dürfen und Müssen für den Mandanten speziell. Die Vollmacht entfaltet auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses seine Wirkung (zB Aufbewahrungspflichten), um Rechtsnachteile für den Mandanten gering zu halten. Die Vollmacht kann mündlich, schriftlich oder auch schlüssig erteilt und widerrufen werden.