Für die Verzinsung von Abgaben sind mehrere Verzinsungsarten maßgeblich: Anspruchszinsen können bei den Ertragsteuern zwischen 1. 10. des Folgejahres und bescheidmäßiger Festsetzung anfallen; eine vergleichbare Regelung besteht für Umsatzsteuergutschriften und -nachforderungen. Bei anhängigem Rechtsmittel sind Abgaben nicht zwangsläufig sofort zu entrichten, bei der Aussetzung fallen jedoch Zinsen an; werden die Abgaben hingegen entrichtet, können im Erfolgsfall Beschwerdezinsen beantragt werden. Liegt ein Rückstandsausweis vor, kann Stundung beantragt werden, wobei Stundungszinsen anfallen.