Für die Verzinsung von Abgaben sind mehrere Verzinsungsarten maßgeblich: Anspruchs-, USt-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Stundungszinsen. Anspruchszinsen können bei den Ertragsteuern zwischen 1. 10. des Folgejahres und bescheidmäßiger Festsetzung anfallen. Bei anhängigem Rechtsmittel sind Abgaben nicht zwangsläufig sofort zu entrichten, bei der Aussetzung fallen jedoch Zinsen an; werden die Abgaben hingegen entrichtet, können im Erfolgsfall Beschwerdezinsen beantragt werden. Liegt für eine Abgabe ein Rückstandsausweis vor, kann Stundung beantragt werden, wobei Stundungszinsen anfallen.