Die Verwaltung der Liegenschaft kann grds durch Eigen-/Selbst- oder aber durch Fremdverwaltung erfolgen. Der Verwaltungsvertrag regelt die Rechtsbeziehung zwischen dem mit der Liegenschaftsverwaltung betrauten Verwalter und der Eigentümergemeinschaft (vertreten durch die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer), ausschließlich diese sind Vertragsparteien. Mangels gesetzlicher Formvorschriften, kann der Verwaltungsvertrag schriftlich, mündlich oder aber auch konkludent auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.