Der Verwalter ist eine natürliche oder juristische Person, die mittels einfachen Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft oder durch das Gericht bestellt werden kann. Ihm obliegt die Verwaltung der Liegenschaft, wobei er als nach außen hin unbeschränkter Vertreter der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Eigentümergemeinschaft auftritt. Die Bestellung, die nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen. Gesetzlich geregelt wird der Verwalter in den §§ 19 ff WEG.