Von der Selbstverwaltung durch alle Teilhaber können diese nur einstimmig oder nach Genehmigung durch den Außerstreitrichter abweichen und auf diese Weise einen Verwalter der gemeinsamen Sache bestellen. Dieselben Voraussetzungen gelten für eine allfällige Rückkehr zur gemeinsamen Verwaltung. Die Auswahl des zu bestellenden Verwalters erfolgt durch (einfachen) Mehrheitsbeschluss; wenn ein solcher nicht zustandekommt, durch das Außerstreitgericht. Der Verwalter ist als Machthaber iSd §§ 1002 ff ABGB Vertreter aller Miteigentümer (nicht nur der Mehrheit) mit diversen Rechten und Pflichten.