Die Vertretung betrifft das Außenverhältnis und somit das rechtliche Können. Das Gesetz sieht Einzelvertretungsbefugnis vor – ungeachtet dessen kann Gesamtvertretung vereinbart werden, es können Gesellschafter von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Die Vertretungsmacht ist gegenüber Dritten grds nicht beschränkt. Durch Klage aller anderen Gesellschafter kann einem Gesellschafter die Vertretungsbefugnis entzogen werden.