Das Rechtsinstitut der (direkten) Stellvertretung ermöglicht das Entstehen von Rechtsbeziehungen zwischen Vertretenem und Drittem durch Handeln des Vertreters. Eine wirksame Vertretung setzt Handeln im Namen des Vertretenen (Offenlegung), ausreichende Geschäftsfähigkeit und Vertretungsmacht des Vertreters voraus. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht wird durch Bevollmächtigung eingeräumt. Gesetzliche Vertretungsmacht besteht unmittelbar aufgrund des Gesetzes (Gerichtsbeschlusses). Verbände werden durch deren Vertretungsorgane vertreten (organschaftliche Vertretungsmacht).