Die Vertragsübernahme ist gesetzlich nicht eigens geregelt, aber als ein eigenes Rechtsinstitut anerkannt. Bei ihr scheidet eine bisherige Vertragspartei aus dem Schuldverhältnis aus. An ihre Stelle tritt eine neue Vertragspartei. Die Vertragsübernahme bewirkt durch einen einheitlichen Akt die Übertragung aller wechselseitigen Rechte und Pflichten in ihrer Gesamtheit. Die neue Vertragspartei übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden.