Eine Vertragsverletzung macht grundsätzlich nur gegenüber dem Gläubiger ersatzpflichtig. Mit der Lehre vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sollen dem Geschädigten, dem sonst nur deliktische Ansprüche zustünden, Ersatzansprüche aus einer Vertragsverletzung gewährt werden. Ihren Ursprung nahm die Rechtsfigur in der Unzufriedenheit mit der geltenden Rechtslage der Gehilfenhaftung im deliktischen Bereich (§ 1315 ABGB).