Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans | Nähere Ausführungen s oben. | § 140 IO |
Einvernehmung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses | Der Insolvenzverwalter hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob ein Sanierungsplan den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger entspricht und voraussichtlich erfüllbar sein wird. Der Insolvenzverwalter hat in der Berichtstagsatzung darüber zu berichten. | § 81a Abs 3 Z 2, § 114b Abs 1, § 142 IO |
Vorprüfung des Sanierungsplans durch das Insolvenzgericht | Nähere Informationen s oben. | § 142 IO |
Sanierungsplantagsatzung | Nähere Informationen s oben. | § 145 IO |
Annahme ist öffentlich bekannt zu machen | § 147 Abs 1 IO | |
Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans | Beschluss über die Bestätigung des Sanierungsplans hat die wesentlichen Bestimmungen des Sanierungsplans wiederzugeben und ist öffentlich bekannt zu machen. Eine Bestätigung des Sanierungsplans darf erst erfolgen, wenn
Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden. Mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses ist das Insolvenzverfahren ex lege aufgehoben. | §§ 152, 152a, 152b Abs 1 und 2, § 155 IO |
Etwaiger Verzug | Nähere Informationen s oben. | § 156a IO |

