Verfahrensrechtlicher Ablauf bei einem Sanierungsplan

InsolvenzrechtArbeitshilfenAnderwaldAugust 2025

Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans

Nähere Ausführungen s oben.

§ 140 IO

Einvernehmung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses

Der Insolvenzverwalter hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob ein Sanierungsplan den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger entspricht und voraussichtlich erfüllbar sein wird. Der Insolvenzverwalter hat in der Berichtstagsatzung darüber zu berichten.

§ 81a Abs 3 Z 2, § 114b Abs 1, § 142 IO

Vorprüfung des Sanierungsplans durch das Insolvenzgericht

Nähere Informationen s oben.

§ 142 IO

Sanierungsplantagsatzung

Nähere Informationen s oben.

§ 145 IO

Annahme ist öffentlich bekannt zu machen

 

§ 147 Abs 1 IO

Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans

Beschluss über die Bestätigung des Sanierungsplans hat die wesentlichen Bestimmungen des Sanierungsplans wiederzugeben und ist öffentlich bekannt zu machen.

Eine Bestätigung des Sanierungsplans darf erst erfolgen, wenn

  • die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnung der Gläubigerschutzverbände gerichtlich festgelegt und zumindest sichergestellt sind,
  • die fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen befriedigt wurden,
  • die im Sanierungsplan festgesetzten Bedingungen für die Bestätigung erfüllt wurden.

Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden.

Mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses ist das Insolvenzverfahren ex lege aufgehoben.

§§ 152, 152a, 152b Abs 1 und 2, § 155 IO

Etwaiger Verzug

 Nähere Informationen s oben.

§ 156a IO

die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnung der Gläubigerschutzverbände gerichtlich festgelegt und zumindest sichergestellt sind,

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