Neben der zivilrechtlichen Haftung des Vereins oder eines seiner Mitglieder kann sowohl das einzelne Vereinsmitglied als auch den Verein selbst eine strafrechtliche Verantwortung treffen. Bei der strafrechtlichen Haftung des Vereinsmitglieds gibt es keine Unterschiede zwischen ehrenamtlichen und bezahlten Vereinsfunktionären, zwischen Vorstandsmitgliedern, anderen Funktionären und gewöhnlichen Vereinsmitgliedern. Der Verein selbst kann strafrechtlich durch das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) in die Pflicht genommen werden.