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Vereinbarung von Kündigungsgründen

Miet- und WohnrechtMieteGottardisMärz 2024

Gem § 30 Abs 2 Z 13 MRG besteht die Möglichkeit, einen Kündigungsgrund zu vereinbaren, wenn die vom Vermieter vereinbarte Tatsache wichtig und bedeutsam ist.

Einleitung

Der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 13 MRG ist im Voll- sowie im Teilanwendungsbereich des MRG gegeben.

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