Die Parteien eines Rechtsgeschäfts können grundsätzlich besondere, gesetzlich nicht vorgesehene Formerfordernisse für Erklärungen oder Vertragsänderungen vereinbaren. Solche Formvorbehalte können deklarative oder konstitutive Wirkung haben. Dies ist durch Auslegung zu klären. Auch ein konstitutiver Formvorbehalt hat jedoch nur beschränkte Wirkung, weil ihn die Parteien jederzeit durch schlichtes Nichteinhalten mit Bindungswillen umgehen können.