Zum Kreis der besonderen Verbrauchsteuern zählen die Mineralöl-, Alkohol-, Bier-, Zwischenerzeugnis-, Schaumwein- und Tabaksteuer sowie die Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe. Diese besonderen Verbrauchsteuern sind abzugrenzen von der Umsatzsteuer als allgemeiner Verbrauchsteuer.