Unterliegt ein Schriftsatz gewissen Inhalts- oder Formmängeln, so ist dieser zunächst zu einem Verbesserungsversuch zurückzustellen. Erfolgt keine (ausreichende) Verbesserung, ist der Schriftsatz mit Beschluss zurückzuweisen (§§ 84 f ZPO, § 59 Geo).
Unterliegt ein Schriftsatz gewissen Inhalts- oder Formmängeln, so ist dieser zunächst zu einem Verbesserungsversuch zurückzustellen. Erfolgt keine (ausreichende) Verbesserung, ist der Schriftsatz mit Beschluss zurückzuweisen (§§ 84 f ZPO, § 59 Geo).