vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verbesserung von Schriftsätzen

ZivilverfahrensrechtStreitiges VerfahrenDeixler-Hübner/MarkowetzApril 2023

Unterliegt ein Schriftsatz gewissen Inhalts- oder Formmängeln, so ist dieser zunächst zu einem Verbesserungsversuch zurückzustellen. Erfolgt keine (ausreichende) Verbesserung, ist der Schriftsatz mit Beschluss zurückzuweisen (§§ 84 f ZPO, § 59 Geo).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte