Die ZPO enthält sowohl für die Verbandsklage auf Unterlassung als auch für die Verbandsklage auf Abhilfe besondere Verjährungsbestimmungen, die es den betroffenen Verbrauchern ermöglichen sollen, den Ausgang eines Verbandsverfahren abzuwarten bzw sich dem Verfahren in einem späteren Verfahrenszeitpunkt anzuschließen. Die Rechtsgrundlagen finden sich in § 619 Abs 4, § 635 ZPO.

