Hinterlegung und Einreihung von Urkunden dienen zum Erwerb bzw zur Aufhebung von Rechten an nicht verbücherten Liegenschaften und Bauwerken (Superädifikate). Diese Rechte werden mit der Hinterlegung der Urkunde dinglich.
Die gerichtliche Hinterlegung und Einreihung von Urkunden dient zum Erwerb bzw zur Aufhebung von Rechten an nicht verbücherten Liegenschaften und Bauwerken. Diese Rechte werden mit der Hinterlegung der Urkunde dinglich. Im Zusammenhang mit der Urkundenhinterlegung sind unter dem Begriff „Bauwerke“ nur Superädifikate zu verstehen. Die bauliche Ausführung des Bauwerks ist nicht von Belang.