Ist jemand bei Vertragsabschluss einem Irrtum unterlegen und wäre der Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage mit einem anderen Inhalt zustande gekommen, liegt ein unwesentlicher Irrtum vor. Als Rechtsfolge sieht § 872 ABGB eine Anpassung des Vertrages vor; diese kommt jedoch nur in Betracht, wenn auch der Anfechtungsgegner den Vertrag zu geänderten Bedingungen abgeschlossen hätte. Andernfalls bleibt es bei der Anfechtungsmöglichkeit.