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Unwesentlicher Irrtum

SchuldrechtWillensmängelMerzOktober 2024

Ist jemand bei Vertragsabschluss einem Irrtum unterlegen und wäre der Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage mit einem anderen Inhalt zustande gekommen, liegt ein unwesentlicher Irrtum vor. Als Rechtsfolge sieht § 872 ABGB eine Anpassung des Vertrages vor; diese kommt jedoch nur in Betracht, wenn auch der Anfechtungsgegner den Vertrag zu geänderten Bedingungen abgeschlossen hätte. Andernfalls bleibt es bei der Anfechtungsmöglichkeit.

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