Unterhaltsgläubiger werden bei der Gehaltsexekution bevorzugt behandelt und können exklusiv auf einen größeren Teil des Verpflichteteneinkommens greifen als gewöhnliche Gläubiger. Während der Unterhaltsexekution werden Änderungen, die zum gänzlichen oder teilweisen Erlöschen der betriebenen Forderungen geführt haben, mit Oppositionsbegehren geltend gemacht, das seit 2015 nicht mehr in die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts, sondern in jene des für die Unterhaltssache zuständigen Gerichts fällt.