Als Unterhaltsbemessungsgrundlage wird grundsätzlich das tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern herangezogen. Andere Ausgaben des Unterhaltspflichtigen werden nur ausnahmsweise einkommensmindernd berücksichtigt. Die Judikatur zur unterhaltsrechtlichen Bewertung von Einnahmen und Ausgaben folgt zwar bestimmten Grundregeln, fällt im Detail aber sehr kasuistisch und teilweise auch widersprüchlich aus.