Anteile an Personengesellschaften können kraft gesellschaftsvertraglicher Zulässigkeit oder bei Einigkeit aller Gesellschafter entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden.
Anteile an Personengesellschaften können kraft gesellschaftsvertraglicher Zulässigkeit oder bei Einigkeit aller Gesellschafter entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden.