Für geleistete Überstunden gebührt laut Arbeitszeitgesetz ein Zuschlag in Höhe von 50 %. Bei Gewährung von Zeitausgleich für geleistete Überstunden ist der Zuschlag entweder in den Zeitausgleich einzubeziehen oder separat auszuzahlen. Kollektivverträge sehen häufig höhere Zuschläge als das Gesetz vor.