Übersicht: Zuständigkeit einstweiliger Verfügungen

Exekutionsrechteinstweilige VerfügungArbeitshilfenRosenmayrAugust 2025

 

Örtliche Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit

Familienrechtssache oder allgemeine Streitsache?

Interne Zuständigkeit

Welche Abteilung?

EV nach § 382b EO11Schutz vor Gewalt in Wohnungen.

Potentielles Hauptsachegericht22§ 387 Abs 3 EO.

Familienrechtssache:

  • zwischen Ehegatten bei aufrechter Ehe
  • bis Rechtskraft einer Scheidung nach § 55a EheG
  • bis Rechtskraft eines Aufteilungsbeschlusses
  • zwischen Eltern und mj Kindern
  • zwischen Geschwistern, wenn einer mj ist33Abschnitt A Art I 4 e der Allgemeinen Grundsätze der Geschäftsverteilungen der Wiener Bezirksgerichte.

Sonst: allgemeine Streitsache

Familienrechtssache:

  • gemeinsamer Familienname der Ehegatten
  • Familienname des der Ehe entstammenden ältesten mj Kindes
  • Familienname des Ehemannes
  • Familienname der ältesten mj Partei
  • Familienname des (1.) Antragsgegners44Abschnitt A Art II 5 a - f der Allgemeinen Grundsätze derGeschäftsverteilungen der Wiener Bezirksgerichte.a–fder Allgemeinen Grundsätze der Geschäftsverteilungen der Wiener Bezirksgerichte. –

Allgemeine Streitsache: Familienname des (1.) Antragsgegners

EV nach § 382e EO55Allgemeiner Schutz vor Gewalt.

Allgemeiner Gerichtsstand des Antragstellers66§ 387 Abs 3 letzter Satz.

EV nach § 382g EO77Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre.

Allgemeiner Gerichtsstand des Antragstellers88§ 387 Abs 4 EO.

EV nach § 382h EO99Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten.

Allgemeiner Gerichtsstand des Antragsgegners1010§ 387 Abs 2 EO.

Immer Familienrechtssache1111Abschnitt A Art I 4 d der allgemeinen Grundsätze der Geschäftsverteilungen der Wiener Bezirksgerichte.

EV nach § 382 Abs 1 Z 8 EO1212Einstweiliger Unterhalt.

Potentielles Hauptsachegericht1313§ 387 Abs 3 EO.

Immer Familienrechtssache1414Abschnitt A Art II 5

zwischen Ehegatten bei aufrechter Ehe

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