Die unpfändbaren Freibeträge ("Existenzminimum") ändern sich automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für allein stehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG). Mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2020 wurde für das Jahr 2020 eine außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsätze beschlossen (Anhebung um 3,6 % statt 1,8 %), sodass sich der maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz für allein stehende Personen mit € 966,65 errechnet.1 Daraus ergeben sich für die Lohnpfändung ab 1. 1. 2020 nachfolgende Lohnpfändungswerte.