Der betreibende Gläubiger hat mit der Einbringung des Exekutionsantrags eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z I GGG zu entrichten, deren Höhe vom Wert des Streitgegenstands (= Kapitalbetrag der hereinzubringenden Forderung) abhängig ist. Seit der (mit 1.7.2021 in Kraft getretenen) GREx macht es keinen Unterschied mehr, ob auf das bewegliche oder unbewegliche Vermögen Exekution geführt wird.

