Übersicht: Pauschalgebühr für Exekutionsantrag

ExekutionsrechtAllgemeinesArbeitshilfenMiniAugust 2025

Der betreibende Gläubiger hat mit der Einbringung des Exekutionsantrags eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z I GGG zu entrichten, deren Höhe vom Wert des Streitgegenstands (= Kapitalbetrag der hereinzubringenden Forderung) abhängig ist. Seit der (mit 1.7.2021 in Kraft getretenen) GREx macht es keinen Unterschied mehr, ob auf das bewegliche oder unbewegliche Vermögen Exekution geführt wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte